Steuerstrafrecht
Ermittlungen der Buß- und Strafstelle der Finanzbehörden sowie der Staatsanwaltschaft stellen eine besonders heikle Bedrohung für Unternehmer, aber auch Privatpersonen dar. Die Verteidigung in Steuerstrafsachen erfordert sowohl besondere steuerrechtliche und strafrechtliche Fachkenntnisse wie auch das nötige Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Ermittlungsbehörden. Wir können bereits auf eine langjährige Erfahrung im Bereich der Steuerstrafverteidigung zurückgreifen.
Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO).
Durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann im Vorfeld Straffreiheit erreicht werden, wenn die strafbefreiende Steuererklärung richtig abgegeben und vollzogen wird.
Als Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige genügt nicht lediglich die Nacherklärung oder Berichtigung der unterlassenen oder falschen Angaben. Auch die hinterzogene oder verkürzte Steuer ist binnen angemessener Frist zu zahlen. Zudem darf keiner der Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegen (Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuerpflichtigen / bereits laufende Außenprüfung u.a.).
Gerne stehen wir Ihnen insoweit beratend bzw. als Verteidiger zur Seite und zeigen Ihnen die Möglichkeiten einer erfolgreichen Strafverteidigung auf.
Wir beraten unsere Mandanten auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts bundesweit.