Erbrecht/Erbschaftssteuerrecht
Erben und Vererben
Eine Nachfolgeplanung bedarf sorgsamer und kompetenter Betreuung.
Erbstreitigkeiten entstehen regelmäßig, wenn ein Erblasser nicht rechtzeitig durch Erbvertrag bzw. Testament für eine geregelte Rechtsnachfolge gesorgt hat. Zum Erbrecht zählt also einerseits die Regelung der Erbfolge zu Lebzeiten und andererseits die (ggf auch streitige) Auseinandersetzung der Erben.
Erbstreitigkeiten lassen sich durch eine sorgsame Planung im Vorfeld vermeiden.
Wir helfen Ihnen dabei!
Das Erbrecht wird wie kaum ein anderes Rechtsgebiet unterschätzt. Wir sind im Erbrecht und auch im Steuerrecht / Erbschaftssteuerrecht spezialisiert und stellen uns diesen Anforderungen durch ständige Fort- und Weiterbildung. Hierfür steht die verliehene Bezeichnung “Fachanwalt für Erbrecht“.
Beratungsschwerpunkte unserer täglichen Praxis sind u.a. die
- Gestaltung der unternehmerischen Nachfolge unter zivilrechtlichen und insbesondere steuerlichen Aspekten
- Lebzeitige Vermögens-/Immobilienübertragungen bspw. unter Nießbrauchsvorbehalt
- Testamentsgestaltung
- Errichtung von Vorsorgevollmachten / Betreuungsverfügungen / Patientenverfügungen
- Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
- Erbrechtliche Gerichtsstreitigkeiten
- Erbschaftssteuerberechnung / Erbschaftssteuererklärungen
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteils- und Erbansprüchen
- Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen
- Nachlasspflegschaften / Testamentsvollstreckungen
- Ausarbeitung von Notfallplänen für den Fall des plötzlichen Versterbens (Bspw. bei Unternehmern)
Gesetzliche Erbfolge
Soweit kein Testament hinterlassen wurde oder zu Lebzeiten ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, richtet sich die Erbfolge nach dem gesetzlichen Erbrecht.
Danach erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Das gesetzliche Erbrecht basiert auf zwei wesentlichen Regelungen: der Vererbung nach Ordnungen und Stämmen:
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Geschwister und Neffen/Nichten
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Onkel/Tanten und Vettern/Basen
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Großonkel/Großtanten
5. und fernere: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen
Die Ordnungen richten sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten, wobei Erben der niedrigeren Ordnungen jeweils die Erben der höheren Ordnungen ausschließen. Zudem schließt der jeweils älteste Stammhalter die nachfolgenden Generationen seines Stammes aus.
Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innerhalb einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers (z.B. Kinder des Verstorbenen) ihre eigenen Abkömmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Die gesetzlichen Vorgaben des Erbrechts entsprechen oft nicht dem gewünschten Ergebnis des Erblassers. Oft werden zudem die Konsequenzen bei Vorfällen wie z.B. dem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten, das Vorversterben von Kindern, die Wiederverheiratung des Ehegatten oder das kurz nachfolgende Versterben der Abkömmlinge nicht bedacht.
Insbesondere zur Vermeidung von Steuerlasten und zur rechtssicheren Lenkung des Vermögens kann eine testamentarisch sinnvolle Regelung angebracht sein.
Erbschaftssteuer: Freibeträge und Steuersätze
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaftssteuerrecht in Kraft getreten. Die neue Regelung führt zu einer Umverteilung der Steuerlasten. Höhere Freibeträge und einheitliche Steuersätze führen dazu, dass manche Erben profitieren, andere aber höhere Steuersätze erhalten.
Grad der Verwandtschaft | Freibetrag in Euro |
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Steuerklasse I | Neu |
Ehegatten | 500.000 |
Kinder (Stief-, Adoptiv-) | 400.000 |
Enkelkinder | 200.000 |
Urenkel, Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 |
Steuerklasse II | Neu |
Eltern, Großeltern (bei Schenkungen) und Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten | 20.000 |
Steuerklasse III | Neu |
übrige Verwandte und alle anderen Erwerber | 20.000 |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuersätze in % nach § 19 ErbStG | ||
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I | II | III | |
75.000 € | 7 | 30 | 30 |
300.000 € | 11 | 30 | 30 |
600.000 € | 15 | 30 | 30 |
6 Mio. € | 19 | 30 | 30 |
13 Mio. € | 23 | 35 | 50 |
26 Mio. € | 27 | 40 | 50 |
Besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG; R E 17 ErbStR) | |
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für Erwerbe von Todes wegen für Ehegatten und eingetr. Lebenspartner | 256.000 € |
für jedes Kind bis zu 5 J. | 52.000 € |
von mehr als 5 - 10 J. | 41.000 € |
von mehr als 10 - 15 J. | 30.700 € |
von mehr als 15 - 20 J. | 20.500 € |
von mehr als 20 bis Ende 27. J. | 10.300 € |
Weitere ausgewählte Freibeträge und Vergünstigungen | |
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bei unentgeltlichen Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) | 20.000 € |
Zudem bestehen teils erhebliche Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke (und Immobilien).