Erbschaftssteuerrecht

Ein Erbfall zieht nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Gerade dann, wenn größere Nachlässe von Todes wegen oder im Wege der Schenkung ungeplant übergehen, ist die Gefahr einer erheblichen Erbschafts- oder Schenkungssteuerlast groß. Ebenso können erhebliche Steuerlasten entstehen, wenn Werte an Personen übergehen, welche nach aufgrund der erbschaftssteuerlichen Steuerklasse nur einen geringen Freibetrag vorweisen können.

Ärgerlich ist diese Steuerlast gerade dann, wenn bei umsichtiger Planung die Steuerlast hätte vermieden werden können.

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Freibeträge und Steuersätze

Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaftssteuerrecht in Kraft getreten. Die neue Regelung führt zu einer Umverteilung der Steuerlasten. Höhere Freibeträge und einheitliche Steuersätze führen dazu, dass manche Erben profitieren, andere aber höhere Steuersätze erhalten.

Grad der VerwandtschaftFreibetrag in Euro
Steuerklasse INeu
Ehegatten500.000
Kinder (Stief-, Adoptiv-)400.000
Enkelkinder200.000
Urenkel, Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen100.000
Steuerklasse IINeu
Eltern, Großeltern (bei Schenkungen) und Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten20.000
Steuerklasse IIINeu
übrige Verwandte und alle anderen Erwerber20.000
Wert des steuerpflichtigen ErwerbsSteuersätze in % nach § 19 ErbStG
IIIIII
75.000 €73030
300.000 €113030
600.000 €153030
6 Mio. €193030
13 Mio. €233550
26 Mio. €274050

Besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG; R E 17 ErbStR)
für Erwerbe von Todes wegen für Ehegatten und eingetr. Lebenspartner256.000 €
für jedes Kind bis zu 5 J.52.000 €
von mehr als 5 - 10 J. 41.000 €
von mehr als 10 - 15 J.30.700 €
von mehr als 15 - 20 J. 20.500 €
von mehr als 20 bis Ende 27. J.10.300 €

Weitere ausgewählte Freibeträge und Vergünstigungen
bei unentgeltlichen Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)20.000 €

Zudem bestehen teils erhebliche Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke (und Immobilien).

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    Wir sind darauf spezialisiert Steuerlasten durch umsichtige Planung im Vorhinein,
    aber auch durch juristische Maßnahmen im Nachhinein zu vermeiden.

    Ralph Martz, Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Erbrecht
    Fachanwalt für Steuerrecht
    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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